Der Begriff „Altersvorsorgeaufwendungen“ steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Wer im Alter nicht arm sein möchte, sollte rechtzeitig mit dem Sparen beginnen und sich ein gutes finanzielles Polster schaffen. Natürlich ist es möglich, Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. In der Steuererklärung zählen Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Welche Altersvorsorgeaufwendungen reduzieren die Steuerlast?
Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge für eine private Rürup-Rente, Beitrage für Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen. Abgesehen davon gehören auch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Im Gegensatz dazu zählen Beiträge zu Pflege-, Kranken- und Lebensversicherungen nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Da Beamte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, können sie Altersvorsorgeaufwendungen nur steuerlich geltend machen, wenn sie eine Rürup-Rente abschließen.
Lassen Sie sich in Steuerfragen am besten professionell beraten. Infos unter www.pahlundpartner.de.
Riester Rente – viele steuerliche Vorteile
Wer bei der Altersvorsorge noch mehr sparen möchte, kann natürlich auch eine Riester Rente abschließen. Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen erhält man dabei auch staatliche Zulagen, durch die die Ersparnisse noch schneller wachsen. Allerdings sollte man bei allen Altersvorsorgeaufwendungen bedenken, dass man einen Teil der gesparten Steuern im Endeffekt „zurückzahlen“ muss. Immerhin unterliegen Renten der Steuerpflicht, egal ob sie aus der gesetzlichen oder einer privaten Versicherung stammen. Sie dürfen jedoch nicht vergessen, dass Ihr Gesamteinkommen im Alter geringer ist als heute. Das bedeutet, dass Sie im Alter keine hohen Steuern zahlen werden und im Endeffekt viel sparen, wenn Sie die Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.
Altersvorsorge schlecht verlaufen?
Sollte die Altersvorsorge (BAV, Renten- oder Lebensversicherung) sich nicht so gut entwickelt haben, wie es gedacht gewesen ist, so gibt es nunmehr die Möglichkeit der Rückabwicklung ihrer Altersvorsorgeversicherung. Aktuelle Urteile ermöglichen nunmehr die Rückabwicklung von ineffektiv verlaufenen Altersvorsorgeversicherungen die zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden sind. Dies gilt ebenso für bereits gekündigte Verträge wo bereits eine Auszahlung erfolgte. Versicherungsnehmer die also bereits eine Auszahlung erhalten haben, können sich so ggf. über eine weitere Auszahlung nach der erfolgreichen Rückabwicklung der Lebensversicherung oder einer anderen Altersvorsorge freuen. Einen nahezu automatischen und kostenfreien Widerruf ermöglicht der Anbieter Rückabwicklung24 und berät Sie bei Ihrem vorhaben gerne.