Wer die Musik bestellt, der bestimmt zwar, was sie spielt, muss aber die Musiker auch bezahlen. Was für Musik gilt, gilt grundsätzlich auch für den Maklerauftrag bei Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie. Lange Zeit war die Praxis anders. Seit dem 23. Dezember 2020 ist das sogenannte Bestellerprinzip im Gesetz verankert. Das schafft Gerechtigkeit, ohne Gestaltungsspielräume zu beschränken.
Diese Möglichkeiten gibt es
Der klassische Fall des Bestellerprinzips liegt vor, wenn eine Partei den Maklerauftrag erteilt und den Makler bezahlt. Wer also einen Käufer für seine Immobilie sucht, sich nicht selbst darum kümmern und sicher auch einen möglichst guten Preis erzielen möchte, beauftragt einen Immobilienmakler und handelt mit ihm die Provisionshöhe frei aus. Genauso macht es der Kaufinteressent, der vielleicht gar nicht vor Ort ist und einen Makler mit regionaler Marktkenntnis bittet, nach einem Schnäppchen zu suchen. Der Makler ist zwar in der Praxis ein Vermittler, rechtlich gesehen vertritt er aber denjenigen, der ihn bezahlt.
Das gilt auch, wenn durch den Kaufvertrag vom reinen Bestellerprinzip abgewichen wird. Der Vertragspartner im Maklervertrag kann sich nämlich durch eine entsprechende Vereinbarung von der anderen Partei einen Teil seiner Maklerkosten zurückholen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 656d BGB) begrenzt diese sogenannte Abwälzung auf maximal 50 %. Es ist aber eine rein kaufvertragliche Regelung. Ein Vertrag zwischen der anderen Partei und dem Makler kommt dadurch nicht zustande.
Auch die dritte Möglichkeit zur Regelung der Maklervergütung steht in diesem Gesetz: Nach § 656c BGB ist eine Doppelprovision möglich. Der Makler hat in diesem Fall mit beiden am Kauf beteiligten Parteien einen Vertrag und vertritt beide Interessen. Die Kosten müssen gleichmäßig verteilt sein – jeder zahlt die Hälfte.
Wozu brauche ich einen Immobilienmakler?
Angesichts hoher Immobilienpreise bedeutet jedes Prozent Maklerlohn eine hohe Belastung. Dennoch kann sich die Ausgabe lohnen – in ersparter Zeit, weniger Stress, einem besseren Objekt und auch in Euro. Die Präsenz des Maklers vor Ort und seine Kenntnis des regionalen Immobilienmarkts wurde bereits angesprochen. Ein Beispiel: Sie haben ein attraktives Jobangebot in der Mainmetropole Frankfurt, wollen künftig keine Wochenend-Ehe führen und viel Zeit mit Pendeln verbringen. Der Umzug mit Ihrer Familie aus Norddeutschland steht bevor. Sie können online nach etwas Passendem suchen und Besichtigungstermine so koordinieren, dass dabei möglichst wenig von Ihrer knappen Freizeit draufgeht. Denken Sie nicht, dass ein Immobilienmakler in Oberursel die besseren Häuschen im schönen Taunus kennt? Er weiß, welche Gemeinden gute Schulen und Kindergärten haben, wo die Anbindung nach Frankfurt gut ist, wo gerade ein Traumhaus frei wird, das niemals auf einer Internet-Plattform angeboten werden wird, weil es mit weniger Aufwand einen Käufer findet.
Auch als Verkäufer genießen Sie Vorteile durch die Dienste eines Maklers. Mit dem Umzug nach Frankfurt wird Ihre Immobilie in Schleswig-Holstein zum Klotz am Bein. Ein Makler vor Ort kann den Wert einschätzen. Er hat vielleicht bereits Interessenten im Kundenstamm, die gern im Land zwischen den Meeren leben möchten und bereit sind, dafür einen guten Preis zu zahlen. Um die Kaufabwicklung kümmert sich der regionale Makler, während Sie längst im Taunus leben.
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